Am Arbeitsplatz ist der Datenschutz ein wichtiges Thema. Um einen Arbeitsvertrag abzuschliessen, müssen Mitarbeiter dem Arbeitgeber persönliche Daten bekanntgeben. Der Arbeitgeber muss diese Daten speichern. Er hat die Pflicht, sie vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
Pflichten gelten auch für Arbeitnehmer. Sie sind verpflichtet, vertrauliche Daten über ihr Unternehmen zu schützen und nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Auch wenn die Schweiz nicht zur Europäischen Union gehört, gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union auch für verschiedene Unternehmen in der Schweiz.
Rechtliche Grundlage für den Datenschutz am Arbeitsplatz in der Schweiz
Rechtliche Grundlage für den Datenschutz am Arbeitsplatz in der Schweiz ist das Schweizerische Obligatenrecht (OR), Artikel 328b. Darin ist geregelt, dass der Arbeitgeber nur dann Daten von Arbeitnehmern bearbeiten darf, wenn sie die Eignung des Arbeitgebers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder der Erfüllung des Arbeitsvertrages dienen.
Eine weitere rechtliche Grundlage ist das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), das in der Fassung vom 19. Juni 1992 vorliegt. Im Artikel 1 des DSG ist der Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen geregelt, über die Daten erhoben und verarbeitet werden.
Seit dem 1. September 2023 gelten das totalrevidierte Datenschutzgesetz (revDSG) und die zugehörige Verordnung (DSV). Das revidierte Datenschutzrecht bringt für Unternehmen einige Neuerungen mit. Arbeitgeber müssen die neuen und erweiterten Dokumentationspflichten beachten.
Für Arbeitgeber gelten mit dem revDSG die folgenden Regelungen bezüglich der Daten von Arbeitnehmern:
- zu den schützenswerten Daten von Arbeitnehmern gehören auch genetische und biometrische Daten
- Software, Hardware und Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass jederzeit der Datenschutz gewährleistet ist
- bei einem erhöhten Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich
- Arbeitgeber stehen gegenüber Arbeitnehmern in der Informationspflicht über die Datenbeschaffung und in der Dokumentationspflicht
- die Verarbeitung von Mitarbeiterdaten muss in einem Bearbeitungsverzeichnis dokumentiert werden, wenn ein Unternehmen mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt
Daten, die Arbeitgeber von Mitarbeitern erheben und speichern dürfen
Daten von Mitarbeitern werden im Personaldossier gespeichert. Das Personaldossier ist erforderlich, um die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen. Der Arbeitgeber darf und muss daher von seinen Mitarbeitern bestimmte Daten erheben und speichern. Das betrifft die folgenden Daten:
- Bewerbungsunterlagen mit Lebenslauf, Zeugnissen, Eignungsabklärungen und Referenzauskünften
- Ausbildungsvereinbarungen
- Ausbildungszertifikate
- Anstellungsvertrag
- Stellenbeschreibung
- Beförderungen
- Vertragsveränderungen
- Mitarbeiterbeurteilungen
- Spesenabrechnungen
- Urlaubsanträge
- Krankmeldungen
- Arztzeugnisse
- Lohnausweise
- Lohnerhöhungen
- Bonusberechnungen
- Abmahnungen
- Austrittsvereinbarungen
- Kündigungsschreiben
Zum Personaldossier gehört auch die Arbeitszeit- und Ferienkontrolle. Das Arbeitszeitgesetz schreibt die lückenlose Erfassung der Arbeitszeit vor. Der Arbeitgeber muss daher die Arbeitszeit erfassen und speichern.
Aus den Rechten für den Arbeitgeber, Daten über die Mitarbeiter zu erheben und zu speichern, ergeben sich auch Rechte für die Arbeitnehmer. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Einsicht seines Personaldossiers. Unrichtige Einträge kann der Arbeitnehmer berichtigen lassen.