Ein Monat lang bleibt der zentrale Seezugang am Zürichhorn für Badegäste versperrt, und das wegen des beliebten «Kino am See». Für Herrn Curdin Ambühl (Name geändert), einen Stadtzürcher, ein unhaltbarer Zustand. In einem handgeschriebenen Brief an die Ombudsstelle beklagt er den Ausschluss der Allgemeinheit zugunsten eines Kulturangebots für eine «Minderheit». Besonders in Zeiten zunehmender Hitzetage sei der freie Zugang zum Wasser essenziell.
Rechtlich gedeckt
Die Ombudsstelle nimmt die Beschwerde ernst, obwohl für dieses Jahr keine Änderung mehr möglich ist. Rechtlich kann die Stadt laut Veranstaltungsrichtlinien (Art. 17 VRL) Ausnahmen für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund gewähren, sofern ein öffentliches Interesse besteht. Laut Sicherheitsdepartement ist dieses beim traditionsreichen Kino mit seinen zehntausenden Besuchern gegeben.
Kritik an Interessenabwägung
Der Ombudsmann zeigt sich jedoch kritisch. Der Begriff des «öffentlichen Interesses» sei zu wenig konkret, die Einzelfallprüfung zu oberflächlich. Auch sei fraglich, ob eine jährlich wiederkehrende Massenveranstaltung tatsächlich als «Ausnahme» gelten könne. Er regt eine präzisere Formulierung der Rechtsgrundlage an.
Keine Beschwerde möglich
Rechtlich ist es für Dritte wie Herrn Ambühl schwierig, sich gegen eine Bewilligung zu wehren. Nur wer stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, kann sich beschweren, was in diesem Fall laut Stadt nicht gegeben sei.
Der Fall rund um das «Kino am See» ist Teil des Jahresberichts der Zürcher Ombudsstelle.