Das Bundesgericht lehnte die Erteilung der aufschiebenden Wirkung in einer am Mittwoch publizierten Verfügung vom 2. Oktober ab. Die Stadt beantragte diese in ihrer Mitte September eingereichten Beschwerde gegen den Gegenvorschlag zur «ÖV-Initiative».
Beschwerde abgewiesen
Laut dem Bundesgericht wird aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise erteilt. Die Voraussetzungen dafür sieht das oberste Gericht im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an. Die vom Zürcher Kantonsrat im April dieses Jahres beschlossene Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr könnte somit in Kraft treten, bevor das Bundesgericht einen Entscheid in der Sache fällt.
Gemeinden sollen zahlen
Der Gegenvorschlag sieht vor, dass Gemeinden selber bauliche Massnahmen zahlen müssen, um den ÖV in Tempo-30-Zonen flüssig zu halten. Eine Gemeinde müsste also etwa eine separate Busspur bauen, wenn der Bus nicht mehr gemäss Fahrplan vorwärtskommt.
Sollte dies nicht möglich sein, müsste die Gemeinde für zusätzliche Verbindungen aufkommen. In einem letzten Schritt sollen die Gemeinden den Verkehrsverbund für den stockenden ÖV entschädigen.
Stadtrat kritisiert
Der Zürcher Stadtrat kritisierte, dass es zu diesem Gegenvorschlag keine Vernehmlassung bei den Gemeinden gegeben habe. Eine solche sei aber vorgeschrieben.
Auch inhaltlich hält der Stadtrat den Gegenvorschlag für illegal, weil er gegen Bundesrecht verstosse. Der Bund schreibe Lärmschutzmassnahmen vor. Weil Gemeinden nicht für Mehrkosten zur Kasse gebeten werden wollen, würden sie nun aber auf die Einführung von Tempo 30 verzichten.
In den vergangenen Jahren gab es bereits mehrfach Streit zwischen Stadt und Kanton Zürich, weil die Stadt gegen den Willen des Kantons den Verkehr beruhigen wollte.