Der Mann hatte den Hund 2019 bei einer Züchterin in Deutschland gekauft. Während die Mutter eindeutig eine Bulldogge ist, fehlt für den Vater die Ahnentafel. Ein deutsches Gutachten sah eine mögliche Einkreuzung eines Bullterriers, mit rund 12,5 Prozent Anteil. Das Zürcher Veterinäramt kam jedoch zu einem anderen Schluss. Es handle sich um einen American Staffordshire Terrier-Mischling, also einen Vertreter der im Kanton verbotenen «bullartigen Terrier».
Freiheit zählt nicht
Der Halter argumentierte, das Verbot verletze seine persönliche Freiheit und sein Tier habe nie Probleme bereitet. Die Richter in Lausanne sahen das anders. Es gebe kein Grundrecht, eine bestimmte Hunderasse besitzen zu dürfen. Das Zürcher Stimmvolk habe sich 2008 klar für strenge Regeln ausgesprochen und wer seither einen Hund kaufe, müsse diese kennen.
Abschied nach Jahren
Dass der Mischling als friedlich gilt, änderte am Urteil nichts. Der Hund, inzwischen sechseinhalb Jahre alt, muss Zürich verlassen. Sein Besitzer kann ihn entweder in einen anderen Kanton bringen oder selbst mit ihm umziehen.
(Quelle: Keystone-SDA)