Die Baufirma wurde damit beauftragt, einen im Laufe der Bauarbeiten des Kinderspitals Zürich von Dritten beschädigten Zementboden auszubauen. Danach legte sie einen neuen Boden, den das Kinderspital direkt bei ihr in Auftrag gab, beziehungsweise die Eleonorenstiftung als Trägerin des Spitals. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Pfandrecht von 2,8 Millionen
Das Unternehmen wollte ein Pfandrecht von rund 2,8 Millionen Franken im Grundbuch eintragen lassen.
Die Kosten für den Ausbau des defekten Bodens von 1,7 Millionen Franken stellte es der Arbeitsgemeinschaft in Rechnung, die für den Gesamtbau des Spitals zuständig war. Die Summe von rund 1,1 Millionen Franken für den neuen Boden verlangte die Baufirma von der Trägerstiftung. Die Rechnungen blieben unbezahlt.
Bundesgericht stützt Vorinstanz
Das Gesuch um die Eintragung eines sogenannten Bauhandwerkerpfandrechts in der Höhe des offen gebliebenen Betrags, hat das Handelsgericht Zürich abgewiesen. Zu Recht, wie das Bundesgericht schreibt. Grund ist, dass die Frist dafür verpasst wurde. So müssen solche Pfandrechte innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Arbeiten geltend gemacht werden. (Urteil 5A_353/2025 vom 2.10.2025)