Es bestehe ein mittelgradiges Rückfallrisiko für Tötungsdelikte, geht aus dem am Dienstagabend veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich hervor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Bundesgericht muss sich damit befassen.
Fluchtgefahr hoch
Bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin seien es noch zwei Jahre, die Frau werde nach Abschluss des Strafvollzugs in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen. Dies erhöhe die Fluchtgefahr.
Die bestehende Flucht- und Rückfallgefahr könne auch mit einer polizeilichen Doppelbegleitung nicht aufgehoben werden - eine Massnahme, die zudem den Zweck des Beziehungsurlaubs verhindern würde, heisst es im Urteil.
Kein soziales Netz
Die Frau, die sich als therapieresistent erwies, verfüge zudem über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz. Bei den von ihr aufgezählten Bezugspersonen handle es sich nicht um Familienmitglieder, sondern um entfernte Bekannte, beziehungsweise freiwillige Mitarbeiter der Bewährungsdienste.
Zudem erwies sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gericht auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abwies.
Bis vor Bundesgericht
Die aus der Elfenbeinküste stammende Frau hatte 2015 aus einem nichtigen Grund mit einem Gertel - einem sichelartigen Werkzeug, mit dem üblicherweise Bäume entastet werden - auf die Betreuerin der Asylunterkunft eingehackt. Das Opfer erlitt lebensbedrohliche Verletzungen mit bleibenden Folgen.
Freiheitsstrafe folgte
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte die abgewiesene Asylsuchende wegen versuchten Mordes an ihrer Betreuerin zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Der Richter sprach damals bei der Urteilseröffnung von einer «äusserst brutalen und sinnlosen Tat». Er sei überzeugt, dass die Frau den Tod ihres Opfers wollte. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Die Frau rügte schliesslich vor Bundesgericht, dass das Obergericht bei der Bemessung der Strafe nicht korrekt vorgegangen sei. Sie beantragte, sie sei zu einer Strafe von 12 statt 18 Jahren zu verurteilen.
Die Lausanner Richter wiesen die Beschwerde der Frau jedoch ab, soweit sie darauf eingetreten sind. Sie bestätigten das Urteil der Vorinstanz und hielten fest, das Obergericht habe alle Faktoren für die Strafzumessung korrekt angewendet.